1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1 Literatur
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Manfred Weigert:
Verweigerung des ehrenamtlichen Richterdienstes aus Religions- oder Gewissensgründen
BayVBl 1988, 747
Es handelt sich zugleich um eiune Anmerkung zu den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.4.1983 (BayVBl. 1983, 630 = NVwZ 1984, 593) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5.9.1986, NVwZ 1988, 161.
Die Weigerung, den ehrenamtlichen Richterdienst auszuüben, kann nicht auf die Gewissensfreiheit gestützt werdebn. Denn das Grundrecht der Gewissensfreiheit schützt nicht jede Überzeugung, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat. Im Übrigen steht die Schutzwürdigkeit des Gemeinwesens höher als die Beeinträchtigung der von Einzelnen vertretenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen. [pt]